Online-Gründung dank Digitalisierungsrichtlinie

Online Gründung

Ab dem 1.08.2022 ist dank einer neuen Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union bald die Online-Gründung einer GmbH möglich. Auch die Gesellschaftsform Unternehmergesellschaft, die sehr bei Start-Ups beliebt ist, braucht dann keinen Gang zum Notar mehr.

Heute noch Pflicht, morgen optional: Der Weg zum Notar bei der Firmengründung. Das gilt zumindest ab nächsten Jahres für die Gesellschaftsformen UG und GmbH. Denn ab August ’22 ist der Weg frei für die Gründung im Netz. Die neue Digitalisierungsrichtlinie der EU ermöglicht Videocalls mit dem Notar über ein gesichertes Videokommunikationssystem, ähnlich wie Zoom oder Skype. Dieses wird von der Bundesnotarkammer bereitgestellt werden.

Online-Gründung – Wie läuft der Prozess?

  • Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen sich zunächst gegenüber dem zugeschalteten Notar identifizieren.
  • Dies geschieht mit einem elektronischen Identifikationsmittel, wie dem für deutsche Staatsangehörige gültige Personalausweis mit eID-Funktion, der prinzipiell seit 2017 ausgestellt wird.
  • Nach erfolgreicher Feststellung der Identität (dazu gehört auch ein Abgleich des jeweiligen Lichtbildes im Ausweis mit den beteiligten Personen), berät der Notar die Gründerinnen und Gründer wie gewohnt bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und prüft deren Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsbefugnisse.
  • Abschließend erfolgt die Unterzeichnung per qualifizierter elektronischer Signatur.

Kann der Online-Notar frei gewählt werden?

Nein, zumindest nicht in Gänze. Gewählt werden kann nur ein Notar, in dessen Amtsbereich sich der künftige Gesellschaftssitz oder der Wohnsitz bzw. Geschäftssitz eines Gesellschafters befindet.

Wie ist das mit der Gründung weiterer Gesellschaftsformen?

Bislang ist die Online-Gründung nur für GmbHs und die UG vorgesehen.

Sind auch weitere notarielle gesellschaftsrechtliche Dienstleistungen digital möglich?

Nein, nur solche, die direkt mit der Gesellschaftsgründung zu tun haben. Also auch keine Kapitalerhöhungen, Satzungsänderungen oder Ähnliches, das der Beurkundung bedarf. Ebenso wenig wie Sachgründungen.

Teile des Beitrags wurden erstmals veröffentlicht im Newsblog von LW.P Lüders Warneboldt. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Unterstützung von LW.P Lüders Warneboldt.

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