Corona und Recht: Strafbarkeit bei Förderanträgen

eine frau mit verbundenen augen hält eine waage

Derzeit werden unzählige Anträge auf Kurzarbeitergeld, Soforthilfen u.ä. ohne nähere Prüfung durchgewunken – was nicht bedeutet, dass die Prüfung dauerhaft fallen gelassen wird. Die Behörden werden den normalen Betrieb in absehbarer Zeit wieder aufnehmen. Bislang gewährte staatliche Finanzhilfen werden unter die Lupe genommen, was zu einer „Ermittlungswelle nach Corona“ führen könnte.

Wie können sich Unternehmen strafbar machen? Welche strafrechtlichen Folgen drohen?

Aktuell existieren zahlreiche Förderprogramme, die Unternehmen durch die Corona-Krise helfen sollen. Hilfsangebote, die nur zu gern angenommen werden. Allein der Digitalbonus Niedersachsen wurde von über 2.500 niedersächsischen Unternehmen beantragt. Doch welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen, wenn ein Förderantrag zu unrecht gestellt wurde?

1. Subventionsbetrug
Sollte sich nach Prüfung eines Förderantrags herausstellen, dass staatliche Subventionen wie das Kurzarbeitergeld oder Soforthilfen zu Unrecht ausgezahlt worden sind, droht der Vorwurf des Subventionsbetruges. Dieser ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe strafbewehrt. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall wird insbesondere bei Subventionen im großen Ausmaß – i. d. R. ab 50.000 € – angenommen. Hinzu kommt, dass der Wert des Erlangten – also die staatlichen Subventionen – eingezogen werden, sofern eine Strafbarkeit bejaht wird.

Besonders hervorzuheben ist, dass nicht nur vorsätzlicher Subventionsbetrug strafbehaftet ist, sondern auch leichtfertiges Handeln. Sollten die Anträge also ohne böse Absichten grob fehlerhaft ausgefüllt worden sein, käme gleichfalls eine Strafbarkeit in Betracht.

Der Subventionsbetrug ist bis zu fünf Jahre – im besonders schweren Fall sogar bis zu zehn Jahren – verfolgbar, beginnend mit Erlangen der Subventionsleistung. Also ist genug Zeit, um die Anträge nach Corona zu prüfen.

b) Kreditbetrug
Sofern über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beantragung zur Gewährung von Krediten, insbesondere KfW-Unternehmerkredite, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, können strafrechtliche Sanktionen folgen. Der Kreditbetrug dürfte aber in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle spielen.

c) Buchführungsdelikte
Zwar ist die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Jedoch können weitere Insolvenzdelikte wie Bankrott oder Buchführungsdelikte in Betracht kommen. Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, werden in der Regel die Hintergründe für die Überschuldung näher geprüft. Sollten Ungereimtheiten, insbesondere bei der Buchführung, festgestellt werden, drohen strafrechtliche Sanktionen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.


Wer kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?

Grundsätzlich ist der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens strafrechtlich Verantwortlicher, bspw. der Geschäftsführer einer GmbH. Das Gericht kann das Unternehmen als sog. Einziehungsbeteiligten in das Strafverfahren einbinden. Das Unternehmen haftet in diesem Fall gemeinsam mit dem gesetzlichen Vertreter für die Rückerstattung der zu Unrecht erlangten Subventionen.


Teile des Beitrags wurden erstmals veröffentlicht im Newsblog von LW.P Lüders Warneboldt. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Unterstützung von LW.P Lüders Warneboldt.

Niedersachsen.digital

Niedersachsen.digital

Wir sind die Plattform der digitalen Vorreiter Niedersachsens. Wir vernetzen die digitalen Köpfe unseres Landes und teilen deren Wissen. Wir stellen Best-Practice-Lösungen aus Niedersachsen vor und diskutieren aktuelle Trends. Alles für ein Ziel: Mehr Niedersachsen nachhaltig zu digitalen Vorreitern zu machen. Im Beruf und privat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert